ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER DUNLOP PROTECTIVE FOOTWEAR B.V.

1. Definitionen
In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird unter den nachfolgenden Definitionen folgendes verstanden:
⁻ AGB: die Allgemeinen Verkaufsbedingungen;
⁻ Vereinbarung: jede Vereinbarung wie aufgeführt unter Artikel 2.1;
⁻ Der Kunde: jede Person, die mit uns eine Vereinbarung eingeht wie aufgeführt unter Artikel 2.1;
⁻ Tage: alle Kalendertage;
⁻ Reklamationen: alle vom Kunden eingereichten Reklamationen bezügliche der Qualität und Quantität der gelieferten Waren;
⁻ Schaden: jeder materielle und/oder immaterielle Schaden, erlitten als direkte oder indirekte Folge eines Vorfalls;
⁻ Waren: alle von Dunlop Protective Footwear an den Kunden verkauften und/oder gelieferten Produkte
⁻ Dunlop Protective Footwear: Dunlop Protective Footwear B.V.;
- Wir/uns/unser: Dunlop Protective Footwear;
- Geschrieben/schriftlich: hierunter werden auch Fax und E-Mail verstanden.

2. Anwendbarkeit
2.1 Die AGB sind anwendbar auf, und sind Teil von:
a. all unserer Vereinbarungen;
b. aller Verbindlichkeiten entstehend aus diesen Vereinbarungen;
c. alle durch uns gemachten Angebote bevor wir diese Vereinbarung eingegangen sind.
2.2 Die allgemeinen Vereinbarungen der Kunden sollen ausdrücklich abgelehnt werden, wenn nicht ausdrücklich schriftlich einverstanden.
2.3 Von den Bestimmungen in Artikel 2.1 und 2.2, sowie anderen Bestimmungen der AGB darf lediglich durch schriftliche, von allen Beteiligten unterzeichnete Zustimmung, abgewichen werden.
2.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmung dieser AGB nicht zutreffend sein, bleiben alle übrigen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft.
2.5 Sollte allerdings der Inhalt einer nicht-anwendbaren Bestimmung derartig mit dem Inhalt einer als anwendbar erachteten Bestimmung übereinstimmen, sodass angenommen werden muss, dass diese Bestimmung angewandt sein sollte falls von der nicht-anwendbaren Bestimmung Abstand genommen wurde, dann wird angenommen, das die nicht-anwendbare Bestimmung die Wirkung der anderen Bestimmung hat.

3. Zustandekommen von Vereinbarungen
3.1 All unsere Angebote sind freibleibend.
3.2 Wir behalten uns das Recht vor, Aufträge anzulehnen.
3.3 Eine Vereinbarung kommt zustande durch:
a. schriftliche und vollständige Annahme unseres Angebots durch den Kunden. Insofern der Kunde unser Angebot mit unbedeutenden Abweichungen annimmt, sind die Abweichungen kein Bestandteil der Vereinbarung mit uns und kommt die Vereinbarung in Übereinstimmung mit unserem Angebot zustande;
b. schriftliche und vollständige Bestätigung durch uns für einen Auftrag des Kunden.
Auch Änderungen einer Vereinbarung treten erst nach schriftlicher Bestätigung von uns in Kraft;
c. Lieferung der Waren und dann ausschließlich mit Bezug auf die laut Lieferschein gelieferten Waren, falls der Auftrag nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

4. Preise
4.1 Falls ein bindender Preis in der Vereinbarung festgelegt ist, gelten die Preise wie diese am Tag der Lieferung lauten.
4.2 Wir sind berechtigt alle Kostenerhöhungen an den Kunden weiterzugeben.
Wir informieren den Kunden schriftlich über die Kostenerhöhung.
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Preise exklusive MwSt., anderer Steuern und Gebühren, Transportkosten und Versicherungskosten.

5. Lieferung und Risiko
5.1 Wenn nicht anders vereinbart, findet die Lieferung statt indem schriftlich an den Kunden bekannt gegeben wird, dass die für den Kunden reservierte Ware in unserem Lager zum Transport bereit steht oder, wenn keine Bekanntgabe stattgebunden hat, indem die betreffende Ware in das Transportmittel verladen wird.
5.2 Wenn wir vor den Transport der Waren Sorge tragen, sind wir in der Wahl des Transportmittel frei.
5.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und jeden Teil gesondert zu fakturieren.
Wir sind jederzeit dazu berechtigt die Waren unter Nachname an den Kunden zu versenden und die Vereinbarung zu entbinden, falls der Kunde bei Empfang der Waren am Bestimmungsort die Zahlung verweigert.
5.5 Ab dem Moment der Lieferung am Lieferort des Kunde liegt das Risiko der Waren bei Kunden.
5.6 Außer wenn wir ausdrücklich schriftlich eine Lieferzeit bestätigt haben, gelten die genannten
Lieferzeiten niemals als ein definitive Termin.
Im Falle einer uns zuzurechnenden Unzulänglichkeit in der Ausführung unserer Lieferverpflichtungen dient der Kunde uns schriftlich in Verzug zu stellen und uns eine angemessene Frist (mindestens 6 Wochen) zu gewährlisten um unsere Verpflichtungen als noch zu erfüllen, ohne, dass der Kunde und/oder dritte berechtigt ist/sind Kompensationen für Schaden und Kosten von uns zu fordern.
5.7 Falls wir Waren nach Lieferung lagern müssen, geschieht dies auf Rechnung und zu Risiko des Kunden.
Falls im Zusammenhang mit unter anderem den Lagerkosten, die Kassierbarkeit des Verkaufspreises oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen durch den Kunde unserer Meinung nach nicht mehr wahrscheinlich ist und der Kunde nach schriftlicher Mahnung die Waren nicht innerhalb von 5 Tagen
abgeholt hat, sind wir berechtigt die Waren auf Rechnung und Risiko des Kunden zu pfänden, die hieraus hervorgehenden Einnahmen einzuziehen und diese mit unseren Forderungen zu verrechnen.
In diesem Fall sind alle Schäden und Kosten auf Rechnung des Kunden.
5.8 Für eine Erläuterung des im Handel gängigen Bedingungen wie zum Beispiel f.o.b., c.i.f., usw.,
verweisen wir an die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer (ICC), mit deren Gültigkeit am Tag des Zustandekommens der Vereinbarung.

6. Höhere Gewalt
6.1 Falls wir zur Folge von höherer Gewalt eine oder mehrere Verpflichtungen nicht erfüllen können, sind wir berechtigt die Vereinbarung komplett oder teilweise durch schriftliche Bekanntgabe dem Kunden auf zu kündigen.
6.2 Wir sind zu allen Zeiten berechtigt die Vereinbarung auf zu kündigen falls wir zur Folge einer nicht durch uns verschuldeten Unzulänglichkeit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten dieser unsere Verpflichtungen erfüllen können.
6.3 In sowohl dem Fall von Art. 6.1 als auch dem von Art. 6.2 sind wir nicht haftbar für Entschädigungen für erlittenen Schaden und entstandene Kosten oder für die Vergütung von Gewinneinbußen.
6.4 Unter höherer Gewalt werden unter anderem, aber nicht ausschließlich, Umstände verstanden, die uns nicht direkt anzurechnen sind, aufgrund derer wir aber nicht in der Lage sind unsere Verbindlichkeiten gemäß der Vereinbarung zu erfüllen, wie beispielsweise: Krieg, Kriegsdrohungen, bürgerliche Unruhen, Brand, Arbeitsniederlegungen, Blockaden, Sperren, Verkehrsstörungen, Fabriksstörungen, Unterbrechungen in der Versorgung von Energie oder Grundstoffen/Halbfabrikaten, Krankheit von Personal und Nichteinhaltung oder nicht fristgerechter Einhaltung von Verpflichtungen durch (Sub)Unternehmen.

7. Zahlungsfristen
7.1 Wenn nicht anders vereinbart, sollten unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum gezahlt werden. Alle an uns geschuldigten Beträge müssen kostenlos an unser Büro oder durch Überweisung auf eines unserer Bank- oder Girokonten gezahlt werden.
Rabatte oder Verrechnungen sind nicht gestattet, außer wenn der Kunde eine direkt fällige Forderung auf uns hat, die er gemäß einer juridische Anordnung wünscht verrechnet zu bekommen und uns hierüber innerhalb von 7 Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich informiert.
7.2 Der fakturierte Betrag ist allerdings zu jeder Zeit unverzüglich fällig, ohne das eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, wenn der Kunde zahlungsunfähig erklärt wird, Zahlungsvergleich anfragt, das Verfügungsrecht über (einen Teil von) seinen Vermögen als Folge einer Pfändung oder dergleichen verliert, oder ein oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, ungeachtet ob diese aus einer Vereinbarung oder dem Gesetz hervorgehen.
7.3 Falls der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht komplett und innerhalb der vereinbarten Frist
erfüllt, ist er im Verzug ohne das Inverzugsetzung erforderlich ist und er von diesem Moment an
1,5 % Zinsen pro Monat– wobei ein Teil eines Monats als kompletter Monat zählt – über den kompletten Betrag schuldig ist. Jeweils, nach Ende eines Monats, wird der Betrag über den die Zinsen erhoben werden, mit dem Zinsbetrag des Vormonats erhöht.
7.4 Falls der Kunde bezüglich einer Zahlungsverpflichtung im Verzug ist, sind wir berechtigt Inkassomaßnahmen zu nehmen. Der Kunde ist in diesem Fall angehalten uns für die durch uns gemachten internen Kosten, sowie für eventuelle gerichtliche und außergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Forderung, zu entschädigen. Die Höhe der Kosten wird anhand der Kostenaufstellung des Rechtsanwalts und/oder Gerichtsvollzieher an den das Inkasso übertragen wurde, bestimmt. Unsere internen Kosten werden auf 10% des zu fakturierenden Betrages geschätzt, mit einem Minimum von 100,- €. Wir sind lediglich verpflichtet die entstandenen Kosten zu beweisen, für den Fall das diese den im vorherigen Satz genannten Prozentsatz und Betrag überschreiten.

8. Sicherstellung
Wir sind jederzeit berechtigt um vom Kunde eine Vorauszahlung oder Sicherstellung zur Erfüllung der Verpflichtungen zu verlangen. Falls ein Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen einer solchen Bitte nachkommt, sind wie berechtigt die Vereinbarung aufzulösen. Falls die Lieferung bereits stattgefunden hat, ist der Kunde verpflichtet die Waren unmittelbar und auf eigene Kosten an uns zurück zu schicken, dies spätestens innerhalb einer Woche nach dem Datum unserer schriftlichen Bekanntgabe der Vereinbarungsauflösung und ohne das wir zu jedwedem Schadensersatz verpflichtet sind. Die Waren bleiben in der Verantwortung des Kunden bis wir diese zurückerhalten, kontrolliert und akzeptiert haben.

9. Verzug
9.1 Der Kunde ist im Verzug:
a. falls er nach dem Versand einer Mahnung seine Verpflichtungen nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Empfang der Mahnung vollständig erfüllt;
b. falls, ohne das Inverzugsetzung erforderlich ist, eine festgesetzte Rate zur Erfüllung einer Verpflichtung abgelaufen ist, ohne das die Verpflichtung erfüllt wurde;
c. falls, ohne das Inverzugsetzung erforderlich ist, wir aus Informationen des Kunden folgern können, das er mit der Erfüllung seiner Verpflichtung vollständig im Verzug bleiben wird;
d. in dem Fall, das eine Verpflichtung nicht erfüllt ist und beschlossen wurde, das Inverzugsetzung nicht
gefordert wird.
9.2 Falls der Kunde in Verzug ist, sind wir berechtigt Erfüllung der Verpflichtung zu fordern und die Vereinbarung aufzulösen. Zusätzlich haben wir ebenfalls das Recht um Schadensersatz zu fordern.
9.3 Wir sind berechtigt alle Lieferungen an den Kunden aus welchem Grund auch immer auszusetzen, falls und so lange er gegen uns mit jedweder Verpflichtung im Verzug ist.
9.4 Falls der Kunde gegen uns mit jedweder Verpflichtung im Verzug ist, werden alle Forderungen
die wir ihm gegenüber haben, sofort fällig. Ab diesem Tage wird der Zinssatz, genannt unter
Art. 7.3, über diese Forderungen in Rechnung gestellt, wenn nicht bereits ein höherer Zinssatz abgesprochen wurde; in diesem Fall gilt der höhere Prozentsatz.

10. Auflösung
10.1 Falls wir unser Recht ausüben um die Vereinbarung komplett oder teilweise aufzulösen, findet die Auflösung in Form von schriftliche Bekanntgabe zur Sache statt.
10.2 Bei Auflösung der Vereinbarung unsererseits ist der Kunde gefragt durch uns erlittenen Schaden und entstandene Kosten zu vergüten, außer wenn die Auflösung gemäß der Bestimmung in Art. 6 stattfand. Der Kunde ist nicht berechtigt Schadensersatz und Kostenvergütung von uns zu fordern.
10.3 Nach Auflösung der Vereinbarung werden alle bereits gelieferten Waren kostenlos an uns zurück geschickt. Außerdem sind wir berechtigt um unverzügliche Rückgabe der Waren von demjenigen, der die Waren im Besitz hat, zu fordern. Die Waren bleiben in der Verantwortung des Kunden, bis das wir sie empfangen, kontrolliert und akzeptiert haben.

11. Eigentumsvorbehalt/Besitzloses Pfandrecht
11.1 Alle durch uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis das der Kunde alle Forderungen gemäß der Vereinbarung bezüglich dieser Waren beglichen und für die hierzu ausgeführten Aktivitäten, erhöht um die Zinsen und Kosten, bezahlt hat.
11.2 Falls der Kunde durch uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren verwendet und diese in neue Waren umgewandelt hat, hat er in unserem Auftrag gehandelt und wird er der Inhaber hiervon. Er wird erst dann Eigentümer, sobald der Eigentumsvorbehalt verfällt, was geschieht sobald all unsere Forderungen beglichen sind.
11.3 Insofern wir noch andere als die in Art. 11.1 genannten Forderungen gegenüber diesem Kunden haben und wir Waren geliefert haben auf denen kein Eigentumsvorbehalt liegt, muss der Kunde zu unseren Gunsten ein besitzloses Pfandrecht auf diese Waren zu erheben - welches Pfandrecht von uns werden akzeptiert – als Sicherstellung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber. Unmittelbar nach unserem Antrag ist der Kunde zur Unterzeichnung einer Akte zur Bestätigung des Pfandrecht verpflichtet. Er muss für seine Berechtigung bürgen die Waren zu verpfänden und zu erklären, welche Rechte auf diesen Waren liegen.
11.4 Der Kunde ist berechtigt zum regulären Wiederverkauf aller unter dem Eigentumsvorbehalt/besitzloses Pfandrecht fallenden Waren oder zur Verarbeitung dieser im Rahmen der normalen Geschäftsaktivitäten in seiner Fabrik. Außer den Zwecken im vorherigen Satz ist es dem Kunde nicht gestattet die unter diesem Artikel genannten Waren an dritte zu verpfänden oder anderweitig das unter diesem Artikel genannten Verfügungsrecht abzutreten, zu übertragen oder die gesetzliche oder tatsächliche Funktionsweise dieses Verfügungsrecht zu unserem Nachteil zu beschränken.
11.5 Im Falle eines Wiederverkaufs ist der Kunde verpflichtet namens uns ein besitzloses Pfandrecht auf seine Forderung auf den Abnehmer, gemäß des Verkaufs der Waren, zu errichten.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet die Waren sorgfältig zu versorgen und sie separat von anderen Waren und als unser Eigentum erkennbar zu lagern. Er ist verpflichtet die Waren gegen alle Unglücke und gegen den von uns fakturierten Preis zu versichern. Im Falle von Verlust oder Schaden an den Waren als Folge eines Unglücks, müssen die Versicherungsprämien an uns ausgezahlt werden. Der Kunde ist verpflichtet seinem Versicherungsgeber über diese Verpflichtungen in Kenntnis zu setzen und muss auf unsere Anweisung hin den Namen sowie die Adressen seiner Versicherungsgeber nennen, sowie Kopien der der Policen zur Verfügung stellen. Wir sind berechtigt diese Versicherungsgeber von der Tatsache in Kenntnis zu setzen, dass die Versicherungsprämien für die durch uns gelieferten Waren an uns ausgezahlt werden müssen. Außerdem muss der Kunde auf unseren Wunsch hin, für den Fall dies noch nicht geschehen ist, gemäß des gesetzlichen Anspruchs, sofort ein besitzloses Pfandrecht auf seine Forderungen auf den Versicherungsgeber zu errichten.
11.7 Wir sind berechtigt die Vereinbarung aufzulösen falls der Kunde mit einer oder mehreren seiner Verpflichtungen, wie in vorliegendem Artikel bestimmt, im Verzug ist. Der Kunde ist im Verzug sobald er eine oder mehrere dieser Verpflichtungen nicht erfüllt. Inverzugsetzung ist daher nicht erforderlich.

12. Qualität und Reklamation
12.1 Wir bürgen für die Tauglichkeit der durch uns gelieferten Waren und der dafür verwendeten Materialien, unter der Bedingung, dass die Waren auf eine normale, sorgfältige Weise gelagert und verwendet werden – entsprechend unserer Anleitungen - für den Zweck für den sie hergestellt wurden.
12.2 Der Kunde ist bei Anlieferung verpflichtet die Waren zu zählen, zu messen, zu wiegen und auf sichtbare Fehler zu kontrollieren, zu kontrollieren ob die Waren der Vereinbarung entsprechen und die Waren vor Lagerung oder Verwendung auf die übliche Weise auf versteckte Fehler zu inspizieren.
Einmal in Verwendung genommene Waren werden geachtet in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zu sein, außer wenn ein Artikel einen verborgenen Fehler zu haben scheint, der nicht auf die übliche Weise festgestellt werden kann. Reklamationen bezüglich der Qualität der gelieferten Waren werden ausschließlich behandelt, wenn die Waren als ‘Qualität-A-Waren‘ geliefert wurden.
12.3 Beschwerden über Mengen, Gewichte und Maße, sichtbare oder einfach festzustellende, verborgene Fehler müssen schnellstmöglich, aber spätestens 8 Tage nach Lieferung der Waren schriftlich bei uns eingereicht werden. Falls wir innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beschwerde empfangen haben, werden die Waren in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zu sein erachtet.
12.4 Falls ein durch uns gelieferter Artikel einen verborgenen Fehler zu haben scheint, muss so schnell wie möglich, aber spätestens 8 Tage nachdem der Fehler festgestellt wurde oder hätte festgestellt können werden, schriftlich bei uns reklamiert werden.
12.5 Der Kunde ist nicht mehr berechtigt jedwede Rechte bezüglich einer Forderung auszuüben, wenn:
a. die Frist für Reklamationen verstrichen ist, oder
b. ein verborgener Fehler sich mehr als ein Jahr nach Lieferung zeigt.
12.6 Falls ein Artikel einen Fehler ausweist welcher rechtzeitig reklamiert wurde, sind wir nur zur Ausbesserung oder Ersatz davon verpflichtet entweder berechtigt die Vereinbarung aufzulösen oder den gezahlten Ankaufpreis zurück zu zahlen.
In welcher Form die Entschädigung stattfindet, ist komplett uns überlassen.
12.7 Falls wir beschließen einen Artikel zu ersetzen oder die Vereinbarung aufzulösen und den
gezahlten Ankaufpreis zurück zu zahlen, sind wir berechtigt beim Kunde Kosten zu berechnen
für die Periode in der das Produkt durch den Kunde oder durch einen Dritten verwendet wurde. Diese
Kosten sollen im gleichen Verhältnis zum Ankaufspreis stehen, wie die Nutzungsperiode zur normale Lebensdauer des Artikels.
12.8 Auch wenn der Kunde meint, das ein an ihn gelieferter Artikel untauglich ist, bleiben seine Verpflichtungen gemäß der Vereinbarung unvermindert bestehen. Er ist nicht berechtigt seine vermeintlichen Forderungen an uns, mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns, zu verrechnen.
12.9 Rücksendungen werden ausschließlich durch uns akzeptiert, wenn diese Franco stattfinden. Gutschriften werden ausschließlich an den Kunde verschickt, nachdem wir dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben.

13. Haftungsbeschränkungen
13.1 Falls ein Artikel ein Fehler aufzeigt, über den fristgemäß eine Reklamation eingereicht wurde, sind wir dem Kunden oder einem Dritten gegenüber zu keinem anderen Schadenersatz, als dessen wir gemäß Art. 12 verpflichtet sind, verpflichtet.
13.2 Wir sind nicht haftbar für Schäden oder Kosten die als Folge von Fehlern oder Unzulänglichkeiten, welche durch uns oder anderen Beteiligten in der Durchführung der Vereinbarung, oder während der Nutzung von Hilfsmitteln entstehen, ausgeschlossen im Falle von Vorsatz oder grober Nachlässigkeit.
13.3 Wir sind nicht haftbar für Schäden oder Kosten die als Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die Personen, welche von uns für die Ausführung der Vereinbarung eingesetzt werden, ungeachtet dessen, wer ihr Arbeitgeber ist.
13.4 Bei Wiederverkauf der von uns gelieferten Artikel durch den Kunden, oder von neuen Waren, die er von (mit) uns gelieferten Waren produziert hat, ist er verpflichtet für diese Waren eine adäquate Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf unseren Wunsch hin muss er uns unverzüglich eine Kopie der betreffenden Police zusenden.
13.5 Unsere Haftung ist jederzeit auf den Betrag beschränkt, der gemäß der Versicherung auf den betreffenden Anspruch ausgezahlt wird, erhöht mit der geltenden Selbstbeteiligung.
13.6 Jede Forderung oder jedes Forderungsrecht des Kunden verfällt zwei Jahre nach dem Tage der Anlieferung der Waren.
13.7 Artikel 13 und der hiernach folgende Artikel 14 sind von übereinstimmender Handhabung für diejenigen, die bei der Ausführung der Aktivitäten bezüglich unseres Auftrags, involviert sind.

14. Gewährleistung
Der Kunde schützt uns gegen eventuelle Forderungen Dritter, mit Inbegriff von Forderungen
zur Vergütung von Schade und/oder Kosten, neben den Bestimmungen aus Artikel 13.1, wegen
Untauglichkeit der durch uns gelieferten Waren, Nichteinhaltung oder Unzulänglichkeiten durch uns oder anderen in der Einhaltung der Vereinbarung, der Verwendung von Hilfsmaterialen oder Rechtsbruch Dritter. Der Kunde ist verpflichtet uns für den durch uns erlittenen Schaden und gemachte Kosten zu kompensieren.

15. Intellektuelle Eigentumsrechte Dritter
15.1 Falls wir für den Kunden Waren herstellen mit Hilfe der vom ihm zur Verfügung gestellte oder gemäß seiner Anordnung realisierte (Hilfs-)Mitteln, wie beispielsweise Gussformen, Leisten, Formen, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder anderen Daten, versichert uns der Kunde, das wir damit nicht gegen das Intellektuelle Eigentumsrechte Dritter verstoßen.
15.2 Falls wir feststellen, dass eine solche Herstellung und/oder Lieferung im Rechtsbruch mit dem Inhalt Dritter ist, sind wir berechtigt die Herstellung und/oder Lieferung der betreffende Waren zu stunden und/oder de Vereinbarung ohne weitere Bekanntgabe aufzulösen ohne zu jedwedem Schadensersatz verpflichtet zu sein. Der Kunde ist verpflichtet uns vollständig für eventuelle hieraus entstehende Schäden und Kosten zu kompensieren.

16. Spezielle Waren
16.1 Der Kunde bürgt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit aller Spezifikationen,
Zeichnungen, Berechnungen und anderer durch ihn zur Verfügung gestellter Daten an Hand derer wir für ihn spezielle Waren produzieren.
16.2 Der Kunde garantiert, dass die speziellen Waren die wir an Hand von Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen und anderer durch ihn zur Verfügung gestellter Daten produzieren, für den Verwendungszweck mit dem sie auf den Markt gebracht werden, geeignet sind.
16.3 Falls den Waren Untauglichkeit oder Mängel zuzuschreiben ist/sind durch Fehler,
Nachlässigkeiten, Untauglichkeiten oder anderen Unvollkommenheiten in den Spezifikationen,
Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Daten, oder falls die speziellen Waren für den Verwendungszweck mit dem sie auf den Markt gebracht werden, ungeeignet erscheinen, schützt uns der Kunde gegen eventuelle Forderungen Dritter in dieser Sache. Außerdem ist er verpflichtet und für den durch uns entstandenen Schaden und Kosten zu kompensieren.
16.4 Der Kunde ist verpflichtet die speziellen Waren innerhalb von 14 Tagen, nachdem wir sie verschickt haben, Stichprobeweise zu kontrollieren. Falls wir innerhalb dieser 14 Tagen keine Mitteilung über Beanstandung empfangen haben, werden die Waren geachtet akzeptiert zu sein.
16.5 Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, haben wir das Recht die für den Kunden hergestellten speziellen Waren auch für Dritte herzustellen.

17. Hilfsmittel, Zeichnungen, usw.
17.1 Wenn nicht anderes vereinbart, bleiben Gussformen, Leisten, Formen und alle anderen
(Hilfs)mittel, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, sowie alle anderen Daten die zur Herstellung bestimmter Waren verwendet werden, die durch uns oder im Auftrag von uns hergestellt sind, unser Eigentum. Die Intellektuellen Eigentumsrechte bezüglich dieser (Hilfs)mittel, Zeichnungen, usw. gehören uns.
17.2 Falls Gussformen, Zeichnungen, usw., die das Eigentum des Kunden sind, unserer Meinung nach ersetzt und repariert werden müssen, werden die damit verbundenen Kosten an den Kunden weitergegeben. Für die Wartung, Lagerung, Versicherung, etc. von (Hilfs)mitteln wird dem Kunden ein jährlicher Betrag in Höhe von 10 % der Produktionskosten, mit einem Minimum von 250,- € in Rechnung gestellt.
17.3 Hilfsmittel, Zeichnungen, usw. die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, dürfen nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung kopiert oder zur Verwendung oder Inspektion Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Waren müssen sofort nach ihrer Nutzung oder auf Verlangen kostenlos an uns zurückgeschickt werden. Allein durch Verstoß dieser Anordnungen verwirkt der Kunde an uns für jeden Verstoß eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 50.000,- € und zusätzlich 5.000,- € für jeden Tag den der Verstoß andauert, uneingeschränkt unser Recht auf Erstattung von Schaden und Kosten.
17.4 Wir sind berechtigt zur Vernichtung von (Hilfs)mitteln, Zeichnungen, etc. die Eigentum des Kunden sind, falls die betreffenden Dinge während einer ununterbrochenen Periode von 12 Monaten nicht verwendet wurden, außer wenn der betreffende Kunde spätestens 1 Monat vor Ablauf der Periode angeben hat, diese Dinge behalten zu wollen.

18. Grenzübergreifende Vereinbarungen
Artikel 6.5.3 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt für Vereinbarungen zwischen Dunlop Protective Footwear und außerhalb der Niederlande gefestigten Kunden.

19. Anwendbares Recht
Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Kunde gilt das niederländische Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich internationaler
Kaufvereinbarungen für bewegliches Vermögen von 1980 (UN-Kaufvertrag) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

20. Gerichtsstand
Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien werden dem Gerichtsstand in Overijssel vorgetragen,
Dunlop Protective Footwear behält das Recht vor um eine Rechtsstreitigkeit an den Gerichtsstand im Rechtsraum, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, vorzulegen.

21. Änderungen
Wir sind berechtigt diese Allgemeinen Bedingungen zu ändern. De geänderten Bestimmungen werden an dem Datum wirksam, an welchem die Änderungen bei der Handelskammer, genannt unter Artikel 22, hinterlegt werden.

22. Eingangsdatum
Diese Allgemeinen Bedingungen sind wirksam am dem 1. Februar 2014. Sie sind bei der Handelskammer Zwolle hinterlegt.